Seit Juli 2024 können Vermieter und Vermieterinnen Kabelgebühren nicht mehr in den Nebenkosten abrechnen.
Warum konnten Vermieter und Vermieterinnen bislang TV-Kabelkosten auf die Mietenden umlegen? Was hat es mit dem Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs auf sich? Was passiert mit meinem Kabelfernsehen? Antworten auf diese Fragen bekommst du hier.
Bestimmte Nebenkosten dürfen Vermieter*innen an ihre Mieter*innen weitergeben, so genannte umlagefähige Nebenkosten. Ein anderer häufig in den Medien verwendeter Begriff hierfür ist Nebenkostenprivileg. Beispiele sind die Grundsteuer, die Straßenreinigung oder auch die Kosten für den Aufzug. Viele Leute wissen jedoch nicht, dass bis zum 30. Juni 2024 auch die Gebühren für den Kabelanschluss im Mehrfamilienhaus oder im Mietshaus zu den Nebenkosten dazu gehörten. Selbst, wenn das Kabelfernsehen nicht genutzt wurde, mussten dann die Gebühren von Mietenden übernommen werden. Ob auch du die Gebühr für Kabel-TV automatisch bezahlst, findest du unter dem Abschnitt "Nebenkosten" in deinem Mietvertrag.
Die Umlagefähigkeit beim Kabelfernsehen beschreibt somit die Möglichkeit die Kosten für den Kabelanschluss über die Mietnebenkosten umzulegen bzw. abzurechnen. Die Politik hat entschieden, dass das seit 1. Juli 2024 nicht mehr möglich ist.
Auf dieser Seite findest du Antworten zu folgenden Themen:
1. Das neue Gesetz zu Kabelgebühren in den Nebenkosten
2. So geht es mit deinem TV-Empfang weiter
Das Nebenkostenprivileg ist inzwischen veraltet. Es stammt noch aus der Zeit, als das Kabelfernsehen neu eingeführt wurde. Damals konnten dadurch statt 5 Sender, bis zu 30 TV-Sender empfangen werden. Entsprechend hoch war die Nachfrage. Seit dem hat sich die Fernsehtechnik jedoch stark weiterentwickelt und neue attraktivere TV-Empfangswege sind dazu gekommen. Optionen wie TV-Streaming bieten ganz neue Möglichkeiten, die vor 40 Jahren undenkbar waren. Im Dezember 2021 gab es daraufhin eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Diese untersagt es Vermieter*innen seit Juli 2024, die TV-Kabelgebühren mit den Nebenkosten automatisch auf Mieter umzulegen. Bis dahin galt eine Übergangsfrist.
Kurz gesagt: Du kannst dein TV-Signal seit Juli 2024 frei wählen, ohne dabei Gefahr zu laufen, doppelt zu zahlen.
Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz (Wegfall des Nebenkostenprivilegs) entfällt die Umlagefähigkeit beim Kabel-TV. Das heißt, seit Juli 2024 dürfen Vermieter*innen die Kabel-TV-Gebühren nicht mehr in den Nebenkosten an Mieter*innen weitergeben. Spätestens seit dem 1. Juli 2024 müssen sich Betroffene dann entscheiden, ob sie ihren bisherigen TV-Kabelanschluss weiterhin nutzen oder zu einem anderen TV-Signal wechseln wollen.
Vom Wegfall des Nebenkostenprivilegs betroffen sind alle Mieter*innen, welche über die Mietnebenkosten eine Gebühr für das Kabelfernsehen zahlen. Das sind in Deutschland aktuell schätzungsweise über 12 Millionen Haushalte. Ob auch du betroffen bist, kannst du in deinem Mietvertrag oder deiner letzten Nebenkostenabrechnung nachschauen. Wenn du nicht sicher bis, frage einfach bei deinem Vermieter/deiner Vermieterin oder deiner Hausverwaltung nach.
In vielen Mietverträgen, die vor Dezember 2021 vereinbart wurden, sind die Kabelgebühren noch regulär in den Nebenkosten inbegriffen. Für diese Fälle gibt es eine Übergangsfrist, während derer die Gebühren für das Kabel-TV noch an die Mieter*innen weitergegeben werden dürfen. Dies gilt auch für Mietverträge, die nach dem Stichtag 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden.
Einen neuen Mietvertrag brauchst du nicht. Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet lediglich, dass du als Mieter*in seit dem 1. Juli 2024 den Anschluss fürs Kabelfernsehen nicht mehr über die Nebenkosten bezahlen musst.
Seit dem 30.06.24 ist die Umlage der Kosten für Kabelanschlüsse auf Mieter nicht mehr zulässig. Es kann vorkommen, dass Vermieter*innen diese Änderung übersehen und die Kosten dennoch in Betriebskostenabrechnungen einstellen. Mieter*innen sollten in solchen Fällen Widerspruch einlegen und zu Unrecht berechnete Kosten von Nachzahlungen abziehen oder bei Guthaben deren Auszahlung fordern.
Informieren kannst du dich direkt bei deinem Vermieter/deiner Vermieter oder deiner Hausverwaltung. Wenn du allgemeine Informationen zum Wegfall der Umlagefähigkeit suchst, informiere dich am besten über die Internetseite der Verbraucherzentrale oder über deinen örtlichen Mieterverein.
Was bedeutet es nun für Betroffene, dass die Kabelgebühren nicht mehr Teil der Nebenkosten sind? Was passiert mit dem Kabelfernsehen? Viele Anbieter versuchen Mieter*innen bereits mit neuen Verträgen zu ködern. Lass dich nicht überrumpeln von Beratern, die von Tür zu Tür ziehen. Aktuell besteht noch kein akuter Handlungsbedarf.
Als Mieter*in kannst du dir aber jetzt schon mal Gedanken machen, welcher TV-Empfangsweg für dich zukünftig am besten ist. Ist dir Flexibilität wichtig und möchtest du auch mal in der Bahn auf dem Weg zur Arbeit fernsehen? Dann ist TV-Streaming vielleicht etwas für dich.
Schau dir auch unsere Übersicht zu möglichen Alternativen zum Kabelfernsehen 2024 mit Vor- und Nachteilen an.
Laut einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsunternehmen Kantar würden mehr als ein Drittel der betroffenen Mieterinnen und Mieter ihren Kabelanschluss 2024 kündigen, sobald dieser nicht mehr Teil der Nebenkosten im Mietvertrag ist. Die Ergebnisse zeigen auch: Die Mehrheit möchte dann zum Fernsehen über Internet wechseln.
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Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter*innen die Kosten für Sammel-Kabelfernsehverträge nicht mehr auf Mieter*innen umlegen. Sie müssen dann entweder einen individuellen Kabelanschlussvertrag abschließen oder auf digitale Fernsehalternativen umsteigen.
Steht für dich jetzt bereits fest, dass du definitiv 2024 kein Kabelfernsehen mehr schauen willst, kannst du deinen Vermieter/deine Vermieterin auch heute schon kontaktieren und selbst eine Kündigung zum 30. Juni aussprechen.
Wenn du weiter beim Kabelfernsehen bleiben möchtest, solltest du dich frühzeitig bei deinem Kabelanbieter vor Ort nach Angeboten erkundigen.
Mieter*innen können einen beliebigen Anbieter auswählen. Es besteht kein Zwang beim alten Anbieter zu bleiben. Ein Vergleich lohnt sich. Es gibt Empfangswege wie TV-Streaming, die mehr Komfort und Flexibilität bieten und möglicherweise sogar kostengünstiger sind. Den Kabelanbieter kann man in der Regel jedoch nicht wechseln, da das regionale Kabelnetz einem bestimmten Anbieter gehört.
Wenn der Kabelanschluss 2024 nicht mehr genutzt wird, wird er voraussichtlich vom Kabelanbieter gesperrt. Dies geschieht entweder zentral für alle Wohnungen im Haus oder über eine sogenannte Sperrdose ausschließlich in der betroffenen Wohnung.
Beim Wegfall des Nebenkostenprivilegs geht es grundsätzlich erst einmal nur um die Zahlung des Kabelanschlusses über die Mietnebenkosten. Das Signal bzw. das Kabel bleibt weiterhin bestehen. Wenn du auch nach dem 1. Juli Internet über Kabel beziehen möchtest, aber nicht mehr länger dein Fernsehen, wird sich ggf. dein Kabelanbieter bei dir melden. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, kannst du dich auch vorab bei deinem Kabelanbieter erkundigen, ob du eine Kabelanschlussgebühr für dein Kabelinternet bezahlen musst. Grundsätzlich ist es heutzutage kein Problem nur Internet (ohne TV) über Kabel zu empfangen. Dann wird einfach eine entsprechende Filterdose installiert.
Nach dem 1. Juli 2024 haben Mieter*innen keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Kabelfernsehen durch Vermieter*innen. Wird der Sammelvertrag bis zum 30. Juni 2024 gekündigt und Mieter*innen haben keine alternative Fernsehmöglichkeit organisiert, könnte theoretisch ab dem 1. Juli 2024 kein TV-Empfang per Kabel mehr möglich sein. Wer sich jetzt frühzeitig über TV-Empfangsoptionen informiert und einen neuen Vertrag bei einem Anbieter abschließt, wird nach dem 1. Juli keine Unterbrechungen beim TV-Empfang haben. Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten verschiedene Angebote hinsichtlich Preis-Leistung genau prüfen, bevor sie möglicherweise übereilt Lockvogelangebote annehmen oder langfristige Verträge abschließen.
Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass ein Kabelanschluss ab Juli 2024 ca. 2-3 Euro teurer werden wird. Es gibt aber zahlreiche alternative TV-Empfangsarten, welche schon heute deutlich günstiger als Kabelfernsehen sind. Expert*innen gehen zudem davon aus, dass die Kabelanbieter mit entsprechenden Angeboten versuchen werden, möglichst viele Miethaushalte weiterhin an Kabelfernsehen zu binden. Die Verbraucherzentrale warnt daher auch vor sogenannten Medienberatern an der Haustür, die dich möglicherweise dazu drängen, einen neuen Vertrag abzuschließen.
Als Alternative zum Kabelfernsehen gibt es zum Beispiel TV-Streaming, also Fernsehen über das Internet. Hier nutzt du einfach deine bestehende Internetverbindung, um dein TV-Signal zu empfangen. Mit der heutigen Infrastruktur ist die Internet-Bandbreite in den meisten Fällen ausreichend, um Fernsehen in bester Bildqualität und ohne Störungen schauen zu können.
Andere bekannte Alternativen sind Satellitenfernsehen und DVB-T2, also Fernsehen via Antenne. Einen Überblick über die verschiedenen Empfangsarten sowie Vor -und Nachteile gibt es in unserer Übersicht.
Mit TV-Streaming-Apps wie Zattoo kannst du Fernsehen ganz einfach und flexibel schauen. Du brauchst nur eine Internetverbindung, und schon kannst du überall fernsehen, egal ob zu Hause oder unterwegs, auf deinem TV-Gerät, Laptop oder Smartphone. Die Installation ist kinderleicht und du benötigst keine zusätzliche Hardware wie einen Receiver. Damit sparst du zusätzlich Hardwarekosten und teure Bereitstellungsgebühren. Mit TV-Streaming hast du zudem die Möglichkeit, den Dienst 30 Tage kostenlos zu testen und kannst jederzeit monatlich kündigen, ohne lange Vertragslaufzeiten
Die Verbraucherzentrale warnt vor Medienberater*innen an der Haustür. Mietende sollen niemanden in die Wohnung lassen. Bei diesen sogenannten Medienberater*innen handelt es sich laut der Verbraucherzentrale um freiberufliche Verkäufer*innen, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden. Lass dich nicht unter Druck setzen und unterschreibe nichts direkt vor Ort. Dein Kabelfernsehen wird nicht von heute auf morgen abgestellt. Für weitere Infos hierzu steht dir die Verbraucherzentrale zur Verfügung.
Um Verbraucher*innen zu schützen, gewährt der Gesetzgeber bei solchen Vertragsabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters ein Widerrufsrecht. Auf dieses Widerrufsrecht müssen Verbraucher*innen hingewiesen werden. Daher sollte, wenn ein solcher Vertrag unterschrieben wurde, insbesondere auch das „Kleingedruckte“ gelesen werden. Bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung haben Verbraucher*innen eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne weitere Begründung widerrufen werden. Wenn Verbraucher*innen nicht oder nicht korrekt über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, können sie sogar ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen. Es wird empfohlen, solche „Haustürgeschäfte“ jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
Hier kommt es darauf an, wie dein Haus verkabelt ist. Bei neueren Verkabelungen, die wie ein Sternnetz aufgebaut sind, ist kein Zugang zu deiner Wohnung nötig, da alles vom Keller aus geregelt werden kann. Bei älteren Verkabelungen, die wie ein Baum verzweigt sind, muss der Techniker jedoch in deine Wohnung, um eine spezielle Sperre anzubringen. Auch wenn die genauen rechtlichen Regeln ein bisschen kompliziert sind, ist es im Grunde so, dass du dem Techniker den Zutritt erlauben solltest, vor allem, wenn du keinen Kabelvertrag mehr hast. So wird verhindert, dass der Anschluss unrechtmäßig genutzt wird. Eine einmal installierte Sperre sollte nicht entfernt werden, da dies rechtliche Folgen haben kann.
Nein. Bei den monatlichen Zahlungen auf Betriebskosten handelt es sich um Vorauszahlungen. Einseitig kann die Höhe der Vorauszahlungen nur nach einer Abrechnung abgeändert werden. Hier gilt der § 560 Abs. 4 BGB. Wenn Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden sind, kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Für Mieter*innen bedeutet dies, dass sie, wenn sie ein Guthaben haben, die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe reduzieren kann. Daher gilt insoweit die nächste Betriebskostenabrechnung abzuwarten.
Mieter*innen ist dringend davon abzuraten einfach ohne Bezahlung über Kabel Fernsehen zu schauen. Sie werden nur äußerst schwer davon überzeugen können, von der Umstellung nichts gewusst zu haben. Anbieter, Vermieter*innen und Hausverwaltungen haben größtenteils darauf hingewiesen. Zudem war der Hinweis auch in den Medien präsent. Ohne einen Vertrag darf man schlichtweg kein Kabelfernsehen nutzen, auch wenn es am eigenen Hausanschluss im Einzelfall technisch von den Anbietern nicht verhindert werden kann. Wer ohne einen Kabelvertrag einen Fernseher nutzt, macht sich schadensersatzpflichtig. Auch strafrechtlich könnte dies von Relevanz sein. Denn: Es steht der Vorwurf im Raum, dass man vorsätzlich eine Leistung in Anspruch genommen hat, bei der man weiß, dass sie kostenpflichtig ist.
Mehrere Kabelnetzbetreiber haben bereits angefangen die TV-Anschlüsse von Schwarzsehern ohne gültigen Vertrag abzuschalten. Nachdem beispielsweise Vodafone bereits in mehreren Städten Anschlüsse gesperrt hat, beginnt nun auch Netcologne schrittweise TV-Anschlüsse abzuschalten, die nach dem Ende des Nebenkostenprivilegs am 1. Juli 2024 ohne gültigen Vertrag genutzt werden. Der Kabelnetzbetreiber bot betroffenen Mieter*innen zuvor Vertragsoptionen an und informiert seit Monaten über die bevorstehende Abschaltung. Netcologne bietet dennoch eine Hotline für Mieter*innen an, die kurz vor der Abschaltung noch einen Vertrag abschließen möchten. Mehr liest du im Artikel Netcologne schaltet Schwarzseher ab.
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Zum SpeedtestDisclaimer
Stand: März 2024
Zattoo macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Webinhalte lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darstellen. Konkretisierungen durch Gesetzgeber und Rechtssprechung können zu Änderungen führen.
Quellen:
Interview mit der Anwältin und Mietrechtsexpertin Martina Niemeier-Greiner von der Kanzlei Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt Rechtsanwälte PartGmbB in Cham.
Online-Seminar "Mietrecht und die Neuerungen im Telekommunikationsgesetz" 5/2023 mit der Rechtsanwältin Katharina Gündel
Verbraucherzentrale Deutschland
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Digital fernsehen
Objego
Immowelt