Das Nebenkostenprivilegs beim Kabelfernsehen ist am 1. Juli gefallen. Mieterinnen und Mieter können ihren TV-Empfang ab jetzt frei wählen. Letzte Umfragen zeigen aber, dass rund ein Drittel der betroffenen Mieterinnen und Mieter sich noch nicht für einen TV-Empfangsweg entschieden hat. Laut dem Vergleichsportal Verivox wissen 20 % sogar nach wie vor nicht, ob sie überhaupt betroffen sind.
Diese Unsicherheit birgt Risiken für Mieterinnen und Mieter, die weiterhin ihren bisherigen Kabelanschluss nutzen. Ohne einen neuen Vertrag könnten sie unbewusst zu „Schwarzsehern“ werden. Das einfache Weitersehen mit der aktuellen Kabelverbindung sei gemäß Verbraucherzentrale zwar grundsätzlich keine Straftat, wenn nicht absichtlich manipuliert wurde, etwa durch das Entfernen einer Sperrdose. Der Kabelnetzbetreiber kann aber Schadensersatz fordern und dies in letzter Konsequenz auch gerichtlich einklagen.
Daher ist es wichtig, dass sich Mieterinnen und Mieter, die noch unsicher sind, jetzt entscheiden, um nicht unbeabsichtigt ohne entsprechenden Vertrag fernzusehen. TV-Streaming-Dienste wie Zattoo sind eine schnelle und einfache Möglichkeit, legal fernzusehen, ohne dass es zusätzliche Geräte wie Receiver oder Satellitenschüsseln benötigt. Zudem bieten sie flexible Optionen wie kostenlose Testphasen und die Möglichkeit zur jederzeitigen Kündigung, sodass Kurz- und Unentschlossene kein Risiko eingehen. Ein besonders preiswertes Angebot ist Zattoo Smart HD für 6,49 € im Monat. Hier erhält man mehr als 180 TV-Sender in HD sowie die Möglichkeit, 30 Tage lang kostenlos zu testen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich in jedem Fall nicht von Medienberatern, die an der Wohnungstür Kabelanschlüsse verkaufen wollen, unter Druck setzen lassen. Laut Verbraucherzentrale sind bereits Fälle bekannt, bei denen Medienberater das Thema “Schwarzsehen” ausnutzen und Verbraucherinnen und Verbraucher unter diesem Vorwand versuchen zur Vertragsunterschrift zu drängen, da es ansonsten "sehr teuer" werden könnte. Falls Mieterinnen und Mieter doch voreilig einmal einen Vertrag unterschrieben haben, können sie jedoch von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen.
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