Ab Juli 2024 können Vermieter Kabelgebühren nicht mehr in den Nebenkosten abrechnen.
Warum konnten Vermieter bislang TV-Kabelkosten auf die Mieter umlegen? Was hat es mit dem Wegfall des sogenannten Nebenkostenprivilegs auf sich? Was kannst du tun? Antworten auf diese Fragen bekommst du hier.
Bestimmte Nebenkosten dürfen Vermieter*innen an ihre Mieter*innen weitergeben, so genannte umlagefähige Nebenkosten. Ein anderer häufig in den Medien verwendeter Begriff hierfür ist Nebenkostenprivileg. Beispiele sind die Grundsteuer, die Straßenreinigung oder auch die Kosten für den Aufzug. Viele Leute wissen jedoch nicht, dass auch die Gebühren für den Kabelanschluss im Mehrfamilienhaus oder im Mietshaus zu den Nebenkosten dazu gehören. Selbst, wenn das Kabelfernsehen nicht genutzt wird, müssen dann die Gebühren von Mietenden übernommen werden. Ob auch du die Gebühr für Kabel-TV automatisch bezahlst, findest du unter dem Abschnitt "Nebenkosten" in deinem Mietvertrag.
Die Umlagefähigkeit beim Kabelfernsehen beschreibt somit die Möglichkeit die Kosten für den Kabelanschluss über die Mietnebenkosten umzulegen bzw. abzurechnen. Die Politik hat entschieden, dass das ab 1. Juli 2024 nicht mehr möglich ist.
Auf dieser Seite findest du Antworten zu folgenden Themen:
1. Das neue Gesetz zu Kabelgebühren in den Nebenkosten
2. So geht es mit deinem TV-Empfang weiter
Das Nebenkostenprivileg ist inzwischen veraltet. Es stammt noch aus der Zeit, als das Kabelfernsehen neu eingeführt wurde. Damals konnten dadurch statt 5 Sender, bis zu 30 TV-Sender empfangen werden. Entsprechend hoch war die Nachfrage. Seit dem hat sich die Fernsehtechnik jedoch stark weiterentwickelt und neue attraktivere TV-Empfangswege sind dazu gekommen. Optionen wie TV-Streaming bieten ganz neue Möglichkeiten, die vor 40 Jahren undenkbar waren. Im Dezember 2021 gab es daraufhin eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes. Diese untersagt es Vermieter*innen ab Juli 2024, die TV-Kabelgebühren mit den Nebenkosten automatisch auf Mieter umzulegen. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist.
Kurz gesagt: Du kannst dein TV-Signal ab Juli 2024 frei wählen, ohne dabei Gefahr zu laufen, doppelt zu zahlen.
Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz entfällt die Umlagefähigkeit beim Kabel-TV. Das heißt, ab Juli 2024 dürfen Vermieter*innen die Kabel-TV-Gebühren nicht mehr in den Nebenkosten an Mieter*innen weitergeben. Spätestens ab dem 1. Juli 2024 müssen sich Betroffene dann entscheiden, ob sie ihren bisherigen TV-Kabelanschluss weiterhin nutzen oder zu einem anderen TV-Signal wechseln wollen.
Von der Änderung betroffen sind alle Mieter*innen, welche über die Mietnebenkosten eine Gebühr für das Kabelfernsehen zahlen. Das sind in Deutschland aktuell schätzungsweise über 12 Millionen Haushalte. Ob auch du betroffen bist, kannst du in deinem Mietvertrag oder deiner letzten Nebenkostenabrechnung nachschauen. Wenn du nicht sicher bis, frage einfach bei deinem Vermieter/deiner Vermieterin oder deiner Hausverwaltung nach.
In vielen Mietverträgen, die vor Dezember 2021 vereinbart wurden, sind die Kabelgebühren noch regulär in den Nebenkosten inbegriffen. Für diese Fälle gibt es eine Übergangsfrist, während derer die Gebühren für das Kabel-TV noch an die Mieter*innen weitergegeben werden dürfen. Dies gilt auch für Mietverträge, die nach dem Stichtag 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden.
Einen neuen Mietvertrag brauchst du nicht. Der Wegfall bedeutet lediglich, dass du als Mieter*in ab dem 1. Juli 2024 den Anschluss fürs Kabelfernsehen nicht mehr über die Nebenkosten bezahlen musst.
Ab dem 30.06.24 ist die Umlage der Kosten für Kabelanschlüsse auf Mieter nicht mehr zulässig. Es kann vorkommen, dass Vermieter*innen diese Änderung übersehen und die Kosten dennoch in Betriebskostenabrechnungen einstellen. Mieter*innen sollten in solchen Fällen Widerspruch einlegen und zu Unrecht berechnete Kosten von Nachzahlungen abziehen oder bei Guthaben deren Auszahlung fordern.
Informieren kannst du dich direkt bei deinem Vermieter/deiner Vermieter oder deiner Hausverwaltung. Wenn du allgemeine Informationen zum Wegfall der Umlagefähigkeit suchst, informiere dich am besten über die Internetseite der Verbraucherzentrale oder über deinen örtlichen Mieterverein.
Mit unserem Online-Berater erfährst du einfach & schnell, was jetzt zu tun ist.
Hier geht's zum Online-BeraterWas bedeutet es nun für Betroffene, dass die Kabelgebühren nicht mehr Teil der Nebenkosten sind? Viele Anbieter versuchen Mieter*innen bereits mit neuen Verträgen zu ködern. Lass dich nicht überrumpeln von Beratern, die von Tür zu Tür ziehen. Aktuell besteht noch kein akuter Handlungsbedarf.
Als Mieter*in kannst du dir aber jetzt schon mal Gedanken machen, welcher TV-Empfangsweg für dich zukünftig am besten ist. Ist dir Flexibilität wichtig und möchtest du auch mal in der Bahn auf dem Weg zur Arbeit fernsehen? Dann ist TV-Streaming vielleicht etwas für dich.
Schau dir auch unsere Übersicht zu möglichen Alternativen zum Kabelfernsehen mit Vor- und Nachteilen an.
Laut einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsunternehmen Kantar würden mehr als ein Drittel der betroffenen Mieterinnen und Mieter ihren Kabelanschluss kündigen, sobald dieser nicht mehr Teil der Nebenkosten im Mietvertrag ist. Die Ergebnisse zeigen auch: Die Mehrheit möchte dann zum Fernsehen über Internet wechseln.
Zur UmfrageZattoo Smart HD ist das ideale TV-Streaming-Angebot für alle, die eine günstige und gute Alternative zum Kabelfernsehen suchen. Genieße über 180 TV-Sender in scharfer HD-Bildqualität auf deinem Fernseher. Für nur 6,49€ im Monat bekommst du alles, was du zum Fernsehen brauchst. Teste Zattoo Smart HD kostenlos für 30 Tage. Solltest du nicht überzeugt sein, kannst du jeden Monat flexibel kündigen.
Ab dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter*innen die Kosten für Sammel-Kabelfernsehverträge nicht mehr auf Mieter*innen umlegen. Sie müssen dann entweder einen individuellen Kabelanschlussvertrag abschließen oder auf digitale Fernsehalternativen umsteigen.
Steht für dich jetzt bereits fest, dass du definitiv kein Kabelfernsehen mehr schauen willst, kannst du deinen Vermieter/deine Vermieterin auch heute schon kontaktieren und selbst eine Kündigung zum 30. Juni aussprechen.
Wenn du weiter beim Kabelfernsehen bleiben möchtest, solltest du dich frühzeitig bei deinem Kabelanbieter vor Ort nach Angeboten erkundigen.
Mieter*innen können einen beliebigen Anbieter auswählen. Es besteht kein Zwang beim alten Anbieter zu bleiben. Ein Vergleich lohnt sich. Es gibt Empfangswege wie TV-Streaming, die mehr Komfort und Flexibilität bieten und möglicherweise sogar kostengünstiger sind. Den Kabelanbieter kann man in der Regel jedoch nicht wechseln, da das regionale Kabelnetz einem bestimmten Anbieter gehört.
Wenn der Kabelanschluss nicht mehr genutzt wird, wird er voraussichtlich vom Kabelanbieter gesperrt. Dies geschieht entweder zentral für alle Wohnungen im Haus oder über eine sogenannte Sperrdose ausschließlich in der betroffenen Wohnung.
Beim Wegfall der Umlagefähigkeit geht es grundsätzlich erst einmal nur um die Zahlung des Kabelanschlusses über die Mietnebenkosten. Das Signal bzw. das Kabel bleibt weiterhin bestehen. Wenn du auch nach dem 1. Juli Internet über Kabel beziehen möchtest, aber nicht mehr länger dein Fernsehen, wird sich ggf. dein Kabelanbieter bei dir melden. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, kannst du dich auch vorab bei deinem Kabelanbieter erkundigen, ob du eine Kabelanschlussgebühr für dein Kabelinternet bezahlen musst. Grundsätzlich ist es heutzutage kein Problem nur Internet (ohne TV) über Kabel zu empfangen. Dann wird einfach eine entsprechende Filterdose installiert.
Nach dem 1. Juli 2024 haben Mieter*innen keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Kabelfernsehen durch Vermieter*innen. Wird der Sammelvertrag bis zum 30. Juni 2024 gekündigt und Mieter*innen haben keine alternative Fernsehmöglichkeit organisiert, könnte theoretisch ab dem 1. Juli 2024 kein TV-Empfang per Kabel mehr möglich sein. Wer sich jetzt frühzeitig über TV-Empfangsoptionen informiert und einen neuen Vertrag bei einem Anbieter abschließt, wird nach dem 1. Juli keine Unterbrechungen beim TV-Empfang haben. Betroffene Mieterinnen und Mieter sollten verschiedene Angebote hinsichtlich Preis-Leistung genau prüfen, bevor sie möglicherweise übereilt Lockvogelangebote annehmen oder langfristige Verträge abschließen.
Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass ein Kabelanschluss ab Juli 2024 ca. 2-3 Euro teurer werden wird. Es gibt aber zahlreiche alternative TV-Empfangsarten, welche schon heute deutlich günstiger als Kabelfernsehen sind. Expert*innen gehen zudem davon aus, dass die Kabelanbieter mit entsprechenden Angeboten versuchen werden, möglichst viele Miethaushalte weiterhin an Kabelfernsehen zu binden. Die Verbraucherzentrale warnt daher auch vor sogenannten Medienberatern an der Haustür, die dich möglicherweise dazu drängen, einen neuen Vertrag abzuschließen.
Als Alternative zum Kabelfernsehen gibt es zum Beispiel TV-Streaming, also Fernsehen über das Internet. Hier nutzt du einfach deine bestehende Internetverbindung, um dein TV-Signal zu empfangen. Mit der heutigen Infrastruktur ist die Internet-Bandbreite in den meisten Fällen ausreichend, um Fernsehen in bester Bildqualität und ohne Störungen schauen zu können.
Andere bekannte Alternativen sind Satellitenfernsehen und DVB-T2, also Fernsehen via Antenne. Einen Überblick über die verschiedenen Empfangsarten sowie Vor -und Nachteile gibt es in unserer Übersicht.
Mit TV-Streaming-Apps wie Zattoo kannst du Fernsehen ganz einfach und flexibel schauen. Du brauchst nur eine Internetverbindung, und schon kannst du überall fernsehen, egal ob zu Hause oder unterwegs, auf deinem TV-Gerät, Laptop oder Smartphone. Die Installation ist kinderleicht und du benötigst keine zusätzliche Hardware wie einen Receiver. Damit sparst du zusätzlich Hardwarekosten und teure Bereitstellungsgebühren. Mit TV-Streaming hast du zudem die Möglichkeit, den Dienst 30 Tage kostenlos zu testen und kannst jederzeit monatlich kündigen, ohne lange Vertragslaufzeiten
Die Verbraucherzentrale warnt vor Medienberater*innen an der Haustür. Mietende sollen niemanden in die Wohnung lassen. Bei diesen sogenannten Medienberater*innen handelt es sich laut der Verbraucherzentrale um freiberufliche Verkäufer*innen, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden. Lass dich nicht unter Druck setzen und unterschreibe nichts direkt vor Ort. Dein Kabelfernsehen wird nicht von heute auf morgen abgestellt. Für weitere Infos hierzu steht dir die Verbraucherzentrale zur Verfügung.
Um Verbraucher*innen zu schützen, gewährt der Gesetzgeber bei solchen Vertragsabschlüssen außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters ein Widerrufsrecht. Auf dieses Widerrufsrecht müssen Verbraucher*innen hingewiesen werden. Daher sollte, wenn ein solcher Vertrag unterschrieben wurde, insbesondere auch das „Kleingedruckte“ gelesen werden. Bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung haben Verbraucher*innen eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag ohne weitere Begründung widerrufen werden. Wenn Verbraucher*innen nicht oder nicht korrekt über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, können sie sogar ein Jahr und 14 Tage lang widerrufen. Es wird empfohlen, solche „Haustürgeschäfte“ jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
Hier kommt es darauf an, wie dein Haus verkabelt ist. Bei neueren Verkabelungen, die wie ein Sternnetz aufgebaut sind, ist kein Zugang zu deiner Wohnung nötig, da alles vom Keller aus geregelt werden kann. Bei älteren Verkabelungen, die wie ein Baum verzweigt sind, muss der Techniker jedoch in deine Wohnung, um eine spezielle Sperre anzubringen. Auch wenn die genauen rechtlichen Regeln ein bisschen kompliziert sind, ist es im Grunde so, dass du dem Techniker den Zutritt erlauben solltest, vor allem, wenn du keinen Kabelvertrag mehr hast. So wird verhindert, dass der Anschluss unrechtmäßig genutzt wird. Eine einmal installierte Sperre sollte nicht entfernt werden, da dies rechtliche Folgen haben kann.
In den meisten Fällen reicht deine Internet-Geschwindigkeit zuhause aus. Mit unserem Speedtest findest du es heraus.
Zum SpeedtestDisclaimer
Stand: März 2024
Zattoo macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Webinhalte lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darstellen. Konkretisierungen durch Gesetzgeber und Rechtssprechung können zu Änderungen führen.
Quellen:
Interview mit der Anwältin und Mietrechtsexpertin Martina Niemeier-Greiner von der Kanzlei Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt Rechtsanwälte PartGmbB in Cham.
Online-Seminar "Mietrecht und die Neuerungen im Telekommunikationsgesetz" 5/2023 mit der Rechtsanwältin Katharina Gündel
Verbraucherzentrale Deutschland
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Digital fernsehen
Objego
Immowelt